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Türkische Immobilien (Rechtstipps)

In den letzten Jahren ist der Erwerb von Immobilien durch Ausländer nachhaltige Nachfrage enorm gestiegen. Längts sind es nicht nur Privatpersonen sondern auch institutioneller Angeleger, die den türkischen Immobilienmarkt für sich entdeckt haben. Im Gegensatz zu anderen Mittelmeerstaaten sind die Preise für Immobilen dennoch erschwinglich geblieben, werden jedoch nach Expertenmeinungen steigen und sich europäischen Immobilienpreisen angelichen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei diesen Trend frühzeitig erkannt und die Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Immobilienrechts stetig ausgebaut.

Wer darf in der Türkei Immobilien erwerben?

Nach der Reform des Grundbuchgesetzes am 17.05.2012 kann grundsätzliche jeder Ausländer Grundeigentum in der Türkei erwerben (Art. 35 Grundbuchgesetz) . Einschränkungen gibt es bezüglich der Gesamtfläche.Die Gesamtfläche darf 10% der Provinzgesamtfläche (ilçe) sowie 30 Hektar (1 Hektar = 10.000 m² z.B. 100m x 100 m. Als vergleich ein Fußballfeld hat ca. 7140 m²) im gesamten Staatsgebiet der Türkei nicht überschreiten. Nach Ministerratbeschluss kann diese Fläche sogar auf 60 Hektar erhöht werden.Selbst wenn Sie für alle Fußballvereine der türkischen Liga Fußballfelder zur Verfügung stellen würden, lägen Sie noch weit unter dieser Gesamtflächenbeschränkung.

Sofern das Grundstück sich im militärischen Sperrgebiet oder Sicherheitszone befindet, ist der Erwerb ebenfalls nicht möglich.

Dürfen Kapialgesellschaften mit ausländischer Beteiligung Grundeigentum in der Türkei erwerben?

Art 36 Grundbuchgesetzt ermöglicht den türkischen Kapilagesellschaften mit ausländischer Beteiligung den Erwerb von Grundeigentum. Wenn die Beteiligung des Ausländers an der türkischen Kapitalgesellschaft mindestens 50% beträgt, gelten wiederum Einschränkungen. Die Einschränkungen gelten auch, wenn zwar die Beteiligung geringer ist als die 50% (Minderheitsbeteiligung) aber der Ausländer trotz der Minderheitsbeteiligung die Verwaltungsorgane bzw. -personen der Gesellschaft ernennen und abberufen kann (und somit faktisch die Gesellschaft steuert und beherrscht).

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